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BPatG, 07.07.2021 - 3 Ni 22/19 (EP) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Bundespatentgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- BPatG, 08.06.2021 - 3 Ni 22/19
- BPatG, 07.07.2021 - 3 Ni 22/19 (EP)
- BGH, 05.12.2023 - X ZR 105/21
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 27.06.2007 - X ZB 6/05
Informationsübermittlungsverfahren II
Auszug aus BPatG, 07.07.2021 - 3 Ni 22/19
Die weiteren Patentansprüche des Hauptantrags bedürfen keiner isolierten Prüfung, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie den Hauptantrag und die Hilfsanträge als geschlossene Anspruchssätze versteht und das Streitpatent in der Reihenfolge Hauptantrag und Hilfsanträge I bis V verteidigt (vgl. BGH GRUR 2007, 862 - Informationsübervermittlungsverfahren II; BGH GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät; BPatG GRUR 2009, 46 - Ionenaustauschverfahren). - BGH, 26.09.1996 - X ZB 18/95
"Elektrisches Speicherheizgerät"; Anforderungen an die Begründung einer …
Auszug aus BPatG, 07.07.2021 - 3 Ni 22/19
Die weiteren Patentansprüche des Hauptantrags bedürfen keiner isolierten Prüfung, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie den Hauptantrag und die Hilfsanträge als geschlossene Anspruchssätze versteht und das Streitpatent in der Reihenfolge Hauptantrag und Hilfsanträge I bis V verteidigt (vgl. BGH GRUR 2007, 862 - Informationsübervermittlungsverfahren II; BGH GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät; BPatG GRUR 2009, 46 - Ionenaustauschverfahren). - EuGH, 09.03.1999 - C-212/97
Centros
Auszug aus BPatG, 07.07.2021 - 3 Ni 22/19
Der Hinweis der Beklagten darauf, dass diese Dokumente erst noch hätten übersetzt werden müssen, verfängt dabei nicht; denn allein der Umstand, dass es sich bei der Beklagten um ein Unternehmen französischer Rechtsform handelt, reicht hierfür per se nicht, nachdem innerhalb der Europäischen Gemeinschaft den Gemeinschaftsangehörigen aufgrund der Urteile des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Centros (EuGH, Urteil vom 09.03.1999, Az. C-212/97, Slg. 1999 Seite I-01459) und Inspire Act (EuGH, Urteil vom 30.09.2003, Az. C-167/01, Slg. 2003 Seite I-10155) die Gesellschaftsrechtsformen der einzelnen Mitgliedstaaten grundsätzlich offenstehen, so dass aus der bloßen Rechtsformwahl auf das Vorhandensein oder Fehlen von Sprachkenntnissen nicht geschlossen werden kann.
- BPatG, 29.04.2008 - 3 Ni 48/06
Auszug aus BPatG, 07.07.2021 - 3 Ni 22/19
Die weiteren Patentansprüche des Hauptantrags bedürfen keiner isolierten Prüfung, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie den Hauptantrag und die Hilfsanträge als geschlossene Anspruchssätze versteht und das Streitpatent in der Reihenfolge Hauptantrag und Hilfsanträge I bis V verteidigt (vgl. BGH GRUR 2007, 862 - Informationsübervermittlungsverfahren II; BGH GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät; BPatG GRUR 2009, 46 - Ionenaustauschverfahren). - BGH, 10.12.2002 - X ZR 68/99
"Kosmetisches Sonnenschutzmittel"; Erfinderische Tätigkeit bei Kombination …
Auszug aus BPatG, 07.07.2021 - 3 Ni 22/19
Doch können diese eine erfinderische Tätigkeit nicht stützen, da der Fachmann Anlass hatte, die im Stand der Technik beschriebenen Maßnahmen durch nahegelegte Kombinationen zu verwirklichen (vgl. BGH, GRUR 2003, 317 - Kosmetisches Sonnenschutzmittel). - EuGH, 30.09.2003 - C-167/01
Inspire Art
Auszug aus BPatG, 07.07.2021 - 3 Ni 22/19
Der Hinweis der Beklagten darauf, dass diese Dokumente erst noch hätten übersetzt werden müssen, verfängt dabei nicht; denn allein der Umstand, dass es sich bei der Beklagten um ein Unternehmen französischer Rechtsform handelt, reicht hierfür per se nicht, nachdem innerhalb der Europäischen Gemeinschaft den Gemeinschaftsangehörigen aufgrund der Urteile des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Centros (EuGH, Urteil vom 09.03.1999, Az. C-212/97, Slg. 1999 Seite I-01459) und Inspire Act (EuGH, Urteil vom 30.09.2003, Az. C-167/01, Slg. 2003 Seite I-10155) die Gesellschaftsrechtsformen der einzelnen Mitgliedstaaten grundsätzlich offenstehen, so dass aus der bloßen Rechtsformwahl auf das Vorhandensein oder Fehlen von Sprachkenntnissen nicht geschlossen werden kann. - BGH, 13.01.2015 - X ZR 41/13
Patentfähigkeit: Definition eines einer Erfindung zugrunde liegenden technischen …
Auszug aus BPatG, 07.07.2021 - 3 Ni 22/19
Soweit die Beklagte mit Hinweis auf Absatz [0008] des Streitpatents dagegen eingewandt hat , dass ein solche Aufgabenstellung nicht vollständig sei, kann dies an der Aufgabendefinition nichts ändern, da zum einen bei dieser nicht kumulativ alle Vorteile zu berücksichtigen sind, die die Erfindung objektiv mit sich bringt (vgl. BGH GRUR 2015, 352 - Quetiapin), und zum anderen die im Streitpatent weiter genannten, die Toxizität, das Recycling und die Automatisierung betreffenden Ziele inhärenter Bestandteil jeder ökologischen und ökonomischen Prozessführung sind und daher vom Fachmann bei der Lösungssuche automatisch berücksichtigt werden.